Neuzeit: Handbuch für die Zukunft

Demokratiewerkzeuge für eine soziale Gesellschaft

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Vorwort

Alle Probleme und Lösungen sind, unabhängig von ihren jeweiligen Merkmalen, immer juristische Vorgänge bzw. beruhen auf diesen.

Juristisch im eigentlichen Sinne bedeutet die Kodifizierung von in einer Gemeinschaft verbindlichen Rechten und Pflichten all derer, die sich diesem Kodex unterwerfen und dadurch die Gemeinschaft bilden.

Das vorliegende Handbuch wird sich deshalb darauf beschränken, juristische Lösungen für hinreichend bekannte gesellschaftliche Probleme anzubieten. Die dort genannten Lösungen sind freies Gemeingut.

Eine Aufzählung bekannter und zukünftiger Probleme wird nicht vorgenommen. Dazu ist bereits alles mehrfach und hinreichend gesagt worden. Dennoch bieten die nachfolgenden Lösungen die Möglichkeit zur Erkenntnis bereits bekannter oder auch zukünftiger Probleme, welche aus den aktuellen und weltweit verbreiteten Handlungen und Unterlassungen aller resultieren.

»Man schafft niemals Veränderung, indem man das Bestehende bekämpft. Um etwas zu verändern, baut man Modelle, die das Alte überflüssig machen.« Richard Buckminster Fuller

Das Grundrecht auf Leben

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft.

Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft ist die Gemeinschaft. Klingt simpel, ist simpel, wird selten verstanden bzw. vorbehaltlos akzeptiert. Sei es drum.

Eine menschliche Gemeinschaft ist nur dann eine Gemeinschaft, wenn Menschen gemeinsam leben. Gemeinsames Leben erfordert gemeinsame Regeln, welche das Leben des Einzelnen und damit die Gemeinschaft zu erhalten geeignet sind.
Die Grundregel zur Erhaltung des Lebens des Einzelnen als Bestandteil einer jeden Gesellschaft ist dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das ist einfach. Kompliziert wird es nur, wenn man den Versuch unternimmt, dieses Grundrecht theoretisch zu erhalten, während man es praktisch zu umgehen versucht.

Eine Gesellschaft, die dieses Grundrecht nicht zu ihrer Grundlage, also zum Supergrundrecht macht, wird irgendwann aufhören zu existieren.

Auf der Grundlage der Garantie und Durchsetzung dieses Grundrechts ist jede Gemeinschaft in der Lage, alle Fragen zur Existenz ihrer Mitglieder zu deren Wohl zu beantworten und entsprechende Probleme zu lösen.

Die nachstehenden Ausführungen zu bestimmten Prämissen einer Gemeinschaft sind grundlegend und können auf der Grundlage des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit um beliebige Inhalte erweitert werden.

Die soziale Grundordnung

Die Grundordnung einer auf der Grundlage des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit beruhenden Gemeinschaft ist immer eine soziale und definiert als solche alle zur Existenz des Einzelnen und der Gemeinschaft benötigten Grundlagen.

Zur Existenz des einzelnen Menschen gehört zunächst eine Umwelt, welche die zur Existenz erforderlichen physischen Grundlagen zu gewährleisten geeignet ist. Weiterhin gehört dazu eine Gemeinschaft, welche diese Umwelt in ihrer Funktion zu erhalten im Stande ist. Hierzu tritt das Merkmal der psychischen Grundlagen einer jeden Existenz, welche grundlegend aus allen sozialen Erfordernissen besteht, welche erfüllt sein müssen, um dem Einzelnen einen Anteil an der Gemeinschaft zu garantieren.

Danach kann eine solche Grundordnung als ranghöchste Rechtsnorm, ergo als Verfassung grundlegend wie folgt definiert werden:

1) Jedes Mitglied der Gemeinschaft hat von seiner Geburt an das unveräußerliche Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Grundlage der Würde des Menschen.

2) Dieses Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bindet alle Organe der Gemeinschaft als unmittelbar geltendes Recht.

3) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch entsprechende Regeln und darauf beruhende gemeinschaftliche Maßnahmen zu garantieren.

4) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf durch keine Regel oder andere gemeinschaftliche Maßnahme eingeschränkt oder verletzt werden, außer im Einzelfall durch unerlässliche Maßnahmen zum Schutze dieses Grundrechts bei unmittelbarer Gefahr für andere.

5) Jeder, der sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das anderer durch gemeinschaftliche Regeln oder Maßnahmen eingeschränkt oder verletzt sieht, hat auf Kosten der Gemeinschaft das Recht auf die unverzügliche gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer solchen Einschränkung oder Verletzung.

6) Jeder, dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch Offenkundigkeit oder durch gerichtliche Feststellung des Vorliegens eingeschränkt oder verletzt worden ist, hat auf Kosten der Gemeinschaft das Recht auf

a) unverzügliche gemeinschaftliche Maßnahmen zur Abhilfe und Wiederherstellung dieses Rechts sowie

b) Schadenersatz und Wiedergutmachung durch das verantwortliche Organ der Gemeinschaft.

7) Die Offenkundigkeit einer Einschränkung oder Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ist jede gemeinschaftliche Maßnahme, welche den Betroffenen erkennbar daran hindert, zu leben oder gesund zu sein.

8) Keine dieser Bestimmungen darf dahingehend ausgelegt werden, dass es allgemein erlaubt wäre, dieses Grundrecht zum Nachteil einzelner Menschen oder bestimmter Gruppen einzuschränken oder außer Kraft oder außer Funktion zu setzen.

Diese Vorschriften als soziale Grundordnung einer Gemeinschaft garantieren die Durchsetzung des Willens der Mehrheit bei gleichzeitigem Schutz von Minderheiten und damit den Schutz vor Entscheidungen der Mehrheit zum ihrem eigenen Nachteil.

Die experimentelle Gesellschaft

Zur dauerhaften Garantie des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gehört ohne Zweifel die Möglichkeit zur experimentellen Untersuchung (Bestätigung und Widerlegung) von gesellschaftlichen Zuständen und Veränderungen. In der »Regel« werden gesellschaftliche Veränderungen gegen den Status quo herbeigeführt und bringen auf diese Weise viele Unwägbarkeiten mit sich, deren größte die naturgemäße Unkenntnis der Folgen der jeweiligen Änderung ist mit der Folge, dass die gesamte Gesellschaft davon betroffen ist, während im Falle der Feststellung, dass eine solche Änderung den Bestand der Gesellschaft gefährdet, die damit verbundenen Änderungen bereits vollzogen worden und in ihren aktuellen Wirkungen irreversibel sind.

Dem kann vorgebeugt werden durch die Einrichtung von gesellschaftlichen Sonderzonen, in welchen bestimmte Annahmen zur Existenz einer Gesellschaft im überschaubaren Rahmen experimentell überprüft und in der Folge modifiziert oder verworfen werden können.

Die Kurative

Die Kurative als Oberstes Vertretungsorgan zur Kontrolle über die Vertretungsorgane der Gemeinschaft für den Erlass und den Vollzug von Gesetzen im Rahmen der sozialen Grundordnung sowie für die Entscheidung ihrer Bedeutung im Zweifelsfall.

Grundlage einer jeden Gemeinschaft ist die Funktion ihrer einzelnen Mitglieder als Gemeinschaft selbst sowie deren gemeinschaftliche Vertretung durch besondere Organe. Herkömmlich bekannt sind dabei die Gesetzgebung (Legislative), die Verwaltung zum Vollzug dieser Gesetze (Exekutive) sowie die Rechtsprechung (Judikative) bei Zweifeln über den Inhalt der Gesetze oder bei Verstößen dagegen

Hierzu tritt ein Oberstes Organ zur effektiven Kontrolle der drei vorbenannten Organe, die Kurative. Die Anzahl der Mitglieder der Kurative umfasst eine bestimmte Prozentzahl der gesamten Mitglieder der Gemeinschaft. Die Kontrolle der Legislative, Exekutive und Judikative umfasst aller erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihres ausschließlichen Wirkens im Sinne der sozialen Grundordnung. Die Kurative entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die zukünftigen Mitglieder der Kurative werden zunächst in dreifacher Anzahl über ein unabhängiges Losverfahren aus allen Mitgliedern der Gemeinschaft bestimmt. Das garantiert eine ausreichende Auswahl an zufälligen Mitgliedern der Gemeinschaft. Aus diesem Kreis werden die nach Ansicht der Wähler fähigsten direkten Mitglieder der Kurative gewählt, wobei jeder Wähler jeden Gelosten ablehnen oder seiner Wahl zustimmen kann.

Besetzt wird die Kurative durch die erforderliche Anzahl an den Gelosten mit den meisten Stimmen sowie mit den anderen Gelosten als ersten und zweiten Stellvertretern nach Anzahl ihrer jeweiligen Wahlstimmen.

Die ersten Vertretungen der nachfolgenden Organe der Legislative (Erster Gesetzgeber), Exekutive (Regierung) und Judikative (Oberste Richter) werden im Rahmen von Wahlen mit sozial und sachlich dazu befähigten Mitgliedern besetzt, um die erforderliche Umsetzung der sozialen Grundordnung zu garantieren. Diese zu diesen Organen Abgeordneten bestimmen gleichberechtigt die Besetzung der nachfolgenden erforderlichen Ämter nach sozialer und fachlicher Eignung der Bewerber. Jedes dieser ersten Vertretungsorgane bestimmt einen Repräsentanten sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter aus seinen Reihen.

Grundsätzlich hat jeder Wahlfähige das Recht zur Teilnahme an diesen Wahlen. Seine tatsächliche Wahl ist abhängig davon, ob seine fachlichen und sozialen Qualitäten die Mehrheit der Wähler überzeugt.

Führen Handlungen oder Unterlassungen eines oder mehrerer Mitglieder eines solchen Organs zu dessen Unfähigkeit zur Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen zur Durchsetzung der sozialen Grundordnung, ist seine Beschlussfähigkeit wieder herzustellen durch den zeitweisen oder vollständigen Ausschluss solcher Mitglieder von der Vornahme oder Unterlassung der betreffenden Handlungen oder durch Neuwahlen.

Die Äquivalenzwahl

Die Äquivalenzwahl als Garantie der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen zu Vertretungsorganen der Gemeinschaft.

Grundlage einer jeden Gemeinschaft ist das Recht des Einzelnen zur effektiven Mitwirkung am Erhalt der Gemeinschaft sowie an der Herstellung und Besetzung von Vertretungsorganen für alle gemeinschaftlichen Belange durch die Wahl entsprechender Bewerber und durch die Teilnahme an der Bewerbung zur Abordnung in ein solches Organ.

Grundlage der Entscheidung, einen Bewerber in ein Vertretungsorgan abzuordnen, ist die Mehrheit der Wahlstimmen in der Gemeinschaft.

Dazu bedarf es eines Wahlsystems, welches in der Lage ist, den Willen aller Wähler mathematisch nachzuvollziehen, den tatsächlichen Mehrheiten des Wählerwillens Rechnung zu tragen und auf diese Weise das Ergebnis der Wahlen zu legitimieren, so dass im Ergebnis die Zusammensetzung der gewählten Organe zur Vertretung der Gemeinschaft äquivalent zur Zusammensetzung der Gemeinschaft selbst ist und diese damit auch wirklich im Gemeinschaftssinne vertreten werden kann.

Das entsprechende Äquivalenzwahlsystem ist in der Theorie sehr einfach:

Jeder Wahlberechtigte verfügt gegenüber jeder Wahlalternative über eine Stimme.

Diese Stimme kann er aktiv als Votum (Zustimmung) oder Veto (Ablehnung) oder inaktiv als Ambigo (Enthaltung) abgeben. Das Ambigo zählt seiner Unentschiedenheit als Merkmal entsprechend als halbes Votum und halbes Veto.

Der eigentliche Wahlvorgang ist für den aktiven Wahlberechtigten einfach:

Entweder gibt er einer Wahlalternative seine Zustimmung als Votum in Form eines Kreuzes auf dem Wahlschein oder er kennzeichnet sein Veto, indem er diese Wahlalternative durchstreicht, oder er kennzeichnet seine Enthaltung entweder durch Nichtankreuzen der ihm ambivalenten Wahlalternative oder durch Nichterscheinen zur Wahl.

Auf diese Weise wird ohne Einführung einer Wahlpflicht eine alle möglichen Wahlalternativen aller Wahlberechtigten umfassende Wahl und damit ein repräsentative Bestimmung des Willens aller Wahlberechtigten garantiert.

Hier haben also auch die sogenannten Nichtwähler ebenfalls einen Einfluss auf das Wahlergebnis.

Der praktische Unterschied zu herkömmlichen Wahlsystemen liegt allein in der Auszählung und Veröffentlichung nicht nur der Ja-Stimmen, sondern aller Möglichkeiten der Stimmabgabe sowie des Verhältnisses zwischen absoluten Voten und absoluten Vetos für die einzelne Wahlalternative im Wahlgebiet.

Die Auszählung erfolgt nach dem folgenden Muster:

Voten werden abzüglich der Vetos für eine Wahlalternative ermittelt. Enthaltungen werden zur Hälfte den Voten und Vetos zugeschlagen.

Ein Beispiel für die Wahl von einhundert Wahlberechtigten über fünf Wahlalternativen zu drei Mandaten:

1. Wahlalternative: 30 Voten im Verhältnis zu 70 Vetos.

2. Wahlalternative: 65 Voten im Verhältnis zu 35 Vetos.

3. Wahlalternative: 14 Voten im Verhältnis zu 86 Vetos.

4. Wahlalternative: 50 Voten im Verhältnis zu 50 Vetos.

5. Wahlalternative: 24 Voten im Verhältnis zu 76 Vetos.

Die Mandate erlangt haben die Wahlalternativen: 2, 4 und 1.

Der Grad der Legitimation für die einzelnen Wahlalternativen im Verhältnis zu den Wahlberechtigten des Wahlgebietes beträgt für die

Wahlalternative 2: 65 Prozent,

Wahlalternative 4: 50 Prozent,

Wahlalternative 1: 30 Prozent.

Gewinnen wird im Ergebnis auch derjenige, der die meisten Voten auf sich vereinigen kann. Aber hier wird eindeutig erkennbar, ob seine Wahl auf wirklicher mehrheitlicher Zustimmung der Wähler beruht oder auf dem Willen einer Minderheit bei gleichzeitiger mehrheitlicher Ablehnung oder Enthaltung der Stimme. In beiden vom Wahlergebnis her gleichen Fällen besteht der Unterschied in der Legitimation durch die Wähler, welche auf jede zukünftige Handlung oder Unterlassung dieses Abgeordneten sowie auf die Beurteilung durch die Wahlberechtigten einen gravierende Einfluss hat.

Es macht einen großen Unterschied, ob eine Vertretung der Mehrheit durch den einzelnen Abgeordneten tatsächlich nachweisbar ist oder lediglich behauptet wird. Auf diese Weise wird auch für den Abgeordneten nachvollziehbar, wie hoch die Zustimmung zu seiner Tätigkeit in seinem Wahlgebiet ist.

Hierzu tritt die Regel, dass Organisationen jeder Art nicht an Wahlen zu den Volksvertretungen mit in ihrem Namen tätigen Bewerbern teilnehmen dürfen, sondern das Wahlrecht ausschließlich natürlichen Personen verliehen wird aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft.

Weiterhin darf die Teilnahme an der Wahlbewerbung ebenso wenig eingeschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft werden wie das Recht zur Wahl von Wahlbewerbern selbst.

Und natürlich kann sich jemand als Wahlbewerber für das Amts eines Obersten Richters deklarieren. Die Chance, dass ein solcher Wahlbewerber tatsächlich auch die meisten Voten auf sich vereinen kann, ist gering im Verhältnis zur Gefahr, dass die Wahlregeln von einer Mehrzahl von Abgeordneten zur Gesetzgebung dahingehend spezifiziert werden, dass sich im Ergebnis nur noch von ihnen speziell ausgesuchte Wahlberechtigte um ein Amt bewerben können, während die bestehenden Abgeordneten als Mitglieder von zahlenmäßig am stärksten vertretenen politischen Organisationen faktisch nicht mehr als Vertreter der Gemeinschaft abgewählt werden können, wie das derzeit in den meisten europäischen Ländern, insbesondere in Deutschland der Fall ist.

Weiterhin ist die Ämterhäufung und Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Amtsperioden gesetzlich auszuschließen.

Das Eigentum

Weitere Grundlage einer jeden Gesellschaft ist ihr Eigentum.

Eigentum ist das Recht von Rechtssubjekten an der genau bestimmten Verfügung über genau bestimmte Rechtsobjekte.
Rechtssubjekt ist jeder Träger von genau bestimmten Rechten.

Rechtsobjekt ist jeder Zustand, der einem genau bestimmten Herrschaftsrecht durch ein genau bestimmtes Rechtssubjekt unterliegt bzw. unterliegen kann.

Eigentümer danach ist, wer mit einem Rechtsobjekt nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht entweder durch Gesetz begründete Rechte Dritter oder offenkundige Tatsachen entgegenstehen.
Dementsprechend ist Eigentum abhängig von der tatsächlichen Möglichkeit zur Wahrnehmung von Herrschaftsrechten.

Dies schließt die vollständige oder teilweise Wahrnehmung von Herrschaft über alles aus, was entweder durch genau bestimmte Rechte anderen Rechtssubjekten ganz oder zum Teil übertragen worden ist oder durch offenkundige Tatsachen weder vollständig noch teilweise beherrscht werden kann.

Aufgrund offenkundiger Tatsachen weder vollständig noch teilweise beherrscht werden kann alles, was sich als mögliches Rechtsobjekt nicht im Herrschaftsbereich von Rechtssubjekten befindet oder was nicht ausschließlich individuelles Rechtsobjekt sein kann.

Nicht ausschließlich individuelles Rechtsobjekt sein können alle Zustände, die Ursache für die Existenz der Gemeinschaft und damit des Einzelnen sind.

Danach ist zu unterscheiden zwischen Eigentum als Grundlage der Existenz des Einzelnen und der Gemeinschaft (Existenzminimum) und dem über die Sicherstellung der Existenz des Einzelnen und der Gesellschaft hinaus gehenden Eigentum (Eigentumsgewinn).

Grundlage jedes Eigentums des Einzelnen ist demnach das durch die Gemeinschaft der Mehreren verliehene individuelle Recht zur genau bestimmten Verfügung im Rahmen der von der Gemeinschaft gesetzten Bedingungen.

Das Geldwesen

Funktion des Geldes

Grundlage des Wertes einer Währung ist die Frage nach dem Eigentümer dieser Währung. Der Eigentümer einer Währung bestimmt deren Zweck und Wert.

Die Funktion des Konzeptes Geld liegt in seiner Verwendung als Tauschmittel. Grundlage des Tausches sind Eigentumsrechte. Eigentum ist das Recht an Rechtsobjekten. Der Wert des Geldes bemisst sich demnach am Wert von Rechtsobjekten. Deren Wert ist abhängig von dem Wert, der ihnen subjektiv beigemessen wird.

Geld ist folglich eine Übereinkunft zwischen Teilnehmern am Tausch von Rechten an Rechtsobjekten. Eine Übereinkunft ist ein Vertrag. Ein Vertrag ist eine aus übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommende Einigung von mindestens zwei Rechtssubjekten. Dementsprechend handelt es sich bei Geld um die gemeinschaftliche Vereinbarung über das Verhältnis zwischen verschiedenen individuellen Werten von Rechten an Rechtsobjekten.

Der Wert eines Rechtsobjektes kann nicht unendlich sein, da es ansonsten nicht mehr tauschbar ist und seine Funktion als Rechtsobjekt verliert. Die Anzahl von Rechtsobjekten in einer begrenzten Welt kann naturgemäß nicht unendlich sein. Daraus schlussfolgert, dass Geld ohne Bezug zu genau bestimmten Rechtsobjekten wertlos ist. Geld existiert nicht ohne Rechtsobjekte, während Rechtsobjekte ohne Geld existieren können. Daraus schlussfolgert wiederum, dass die Menge an Geld und damit sein Gesamtwert immer abhängig ist vom subjektiven Wert der damit gehandelten Rechtsobjekte. Dementsprechend bestimmt der subjektive Wert von Rechtsobjekten den Wert des Geldes.

Der wesentliche Vorteil des Geldes ist die Möglichkeit der Beibehaltung seines subjektiven Wertes unabhängig von der Häufigkeit seines Umlaufs.

Geld ist der Maßstab des Wertes von Rechten an Rechtsobjekten. Diese Eigenschaft schließt ein Eigentum an Zahlungsmitteln aus, da diese selbst keine Rechtsobjekte sind, sondern deren Maßstab. Ein Eigentum an gesetzlichen Zahlungsmitteln würde die Möglichkeit ihres Entzugs aus dem Geldkreislauf und damit dessen Beeinflussung durch Einzelne oder Gruppen ermöglichen.

Das Vitalgeld

Das Vitalgeld als Multiwährungssystem zur Berücksichtigung unterschiedlicher Funktionen des Konzeptes Geld als Tauschmittel für Eigentumswerte.

»Geld ist ein Geschöpf der Rechtsordnung; praktisch kann der Staat nach Gutdünken befehlen, was als Geld fungieren soll, folglich ergibt sich sein Wert aus der staatlichen Anordnung.« Georg Friedrich Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, München u. Leipzig, Duncker & Humblot, 1921. 3. Auflage

Vollgeld

Das Vollgeld ist das von der Gemeinschaft festgelegte universelle physische Zahlungs- bzw. Tauschmittel innerhalb der Gemeinschaft. Wert und Menge des Vollgeldes bemessen sich nach der Schätzung des subjektiven Wertes aller Rechtsobjekte im Einflussbereich der Gemeinschaft. Seine Schöpfung erfolgt durch Anordnung der Gemeinschaft.

Nach dem Wert des Vollgeldes bemessen sich alle Werte der zum Vollgeld hinzutretenden Komplementärwährungen.

Kredite auf das Vollgeld werden durch bestimmte Organe der Gemeinschaft gewährt. Zinsen werden nicht erhoben, da diese die Menge des Vollgeldes unkontrolliert erhöhen.

Eigentum und Guthaben von Vollgeld unterliegen einer Eigentumssteuer.

Der Vorteil des Vollgeldes liegt darin, dass diese Währung unanfällig gegenüber Spekulationen und den damit verbundenen Wertschwankungen ist und jederzeit in Wert und Menge unter voller Kontrolle der Gemeinschaft steht.
Die Tatsache, dass eine solche Währung in Verbindung mit den folgenden Komplementärwährungen die Rechte an Rechtsobjekten als individuelles Eigentum garantiert und deren Wert erhöht, führt letztendlich zur stetigen Aufwertung der Währung selbst.

Grundgeld

Das Grundgeld wird von der Gemeinschaft als virtuelle Komplementärwährung ausgegeben und dient ausschließlich zum Erhalt der zur Sicherstellung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen benötigten Eigentumsrechte. Wert und Menge des Grundgeldes bemessen sich an den Erfordernissen aller Mitglieder der Gemeinschaft zur Sicherstellung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen.

Das Grundgeld ist an gesetzlich vorher bestimmte Ausgaben zur Existenzsicherung gebunden und nicht konvertibel. Die Grundwährung wird dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft gegenüber regelmäßig am Anfang eines vorher bestimmten Zeitraums als virtuelles Guthaben zur freien Verfügung gestellt. Zum Ablauf des Zeitraumes vorhandene Guthaben werden annulliert. Die Annullierung der restlichen Guthaben bei gleichzeitiger Sicherstellung der neuen Guthaben gewährleistet das Unterbleiben einer Hortung der Grundwährung und damit ihres Entzugs aus dem Währungskreiskauf.

Der Bezug von Grundgeld ist freiwillig. Bei Bezug von Grundgeld ist vom erwerbsfähigen Bezieher dessen Arbeitskraft der Gemeinschaft für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen in Höhe einer gesetzlich vereinbarten und für alle erwerbsfähigen Bezieher von Grundgeld gleichen Zeit, welche nicht mehr als ein Viertel der regulären Arbeitszeit betragen sollte.

Guthaben von und Handel mit Grundgeld unterliegen keiner Besteuerung.

Der Vorteil des Grundgeldes liegt darin, dass jeder unabhängig vom individuellen Eigentum jederzeit für den Erhalt seines Lebens sorgen kann.

Marktgeld

Das Marktgeld ist eine individuelle Komplementärwährung, welche von jedem als individuelles Tauschmittel für individuelle Eigentumsrechte aller Art geschöpft und in Verkehr gebracht werden kann.

Guthaben von und Handel mit Marktgeld unterliegen einer Umlaufsteuer.

Der Vorteil des Marktgeldes liegt darin, dass Spekulationen aller Art keinen Einfluss auf Wert und Menge des Vollgeldes oder des Grundgeldes haben.

Die Vitalsteuer

Die Vitalsteuer als Multisteuersystem zur Gewährleistung des Anteils der Gemeinschaft an individuellen Eigentumswerten als Ausgleich für deren Erhalt durch die Gemeinschaft.

Die Vitalsteuer untergliedert sich in die

1. zeitlich unbegrenzt und regelmäßig erhobene Eigentumssteuer auf den Wert aller individuellen Eigentumsrechte und Guthaben an Vollgeld in einer gesetzlich bestimmten und für alle gleichen Höhe;

2. zeitlich unbegrenzt und regelmäßig erhobene Umlaufsteuer für den Wert aller durch Marktgeld gehandelten Werte in einer gesetzlich bestimmten und für alle gleichen Höhe;

3. zeitlich begrenzt und nicht regelmäßig erhobene Sondersteuer für besondere Ausgaben der Gemeinschaft zu deren Erhalt in einer gesetzlich bestimmten und für alle gleichen Höhe.

Steuerhinterziehung

Die vorsätzliche pflichtwidrige Vermeidung der Zahlung von Steuern wird allgemein mit der Enteignung von Eigentum des Verursachers in mindestens doppelter Höhe der insgesamt vermiedenen Steuern bestraft.

Anmerkungen

Mehrwertsteuer

Die bisher in der Regel erhobene Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer als Umlaufsteuer ergibt sachlich keinen Sinn, wenn die Gemeinschaft die vollständige und tatsächliche Herrschaft über Ausgabe, Wert und Menge der Währung(en) besitzt.

Praktisch führt eine Umlaufsteuer auf die sich im Eigentum der Gemeinschaft befindliche Währung dazu, dass die Gemeinschaft einen Wert in Höhe von 100% Prozent im Verhältnis zu allen Eigentumsrechten in der Gemeinschaft deklariert und als Währung ausgibt, während sie davon einen bestimmten Prozentsatz durch Einziehung einbehält. Die Folge ist lediglich die Entwertung der eigenen Währung durch die nachträgliche Reduktion der Geldmenge.

Eine Umlaufsteuer ergibt also nur dann einen Sinn, wenn die Gemeinschaft nicht Herr über die Entstehung und Verteilung der Zahlungsmittel ist.

Staatsschulden

Gleiches gilt für sogenannte Staatsschulden. Wenn der Staat als Gemeinschaft die vollständige und tatsächliche Herrschaft über Ausgabe, Wert und Menge der Währung(en) besitzt, dann bedarf es keiner Aufnahme von Schulden aus dem Aufkommen der eigenen Währung. Im Klartext: Braucht eine Gemeinschaft mehr eigenes Geld, dann kann sie es drucken.

Inflation & Deflation

Inflation bezeichnet eine allgemeine und anhaltende Zunahme des Preisniveaus von Gütern und Dienstleistungen und ist gleichbedeutend mit einer Abnahme der Kaufkraft des Geldes.

Deflation bezeichnet eine allgemeine und anhaltende Abnahme des Preisniveaus von Güter und Dienstleistungen und ist gleichbedeutend mit einer Zunahme der Kaufkraft des Geldes.

Beide Faktoren sind für das Bestehen des Multiwährungssystems des Vitalgeldes unerheblich, da sie – im Gegensatz zu bisher herkömmlichen Währungsmodellen – lediglich einen Wert der Zunahme und Abnahme des Wertes bestimmter Eigentumswerte bezeichnen, anstatt Rückschlüsse auf den Gesamtwert einer Währung an sich zuzulassen, der nicht (mehr) von den realen Eigentumswerten der Gemeinschaft gebildet wird, sondern von Spekulation und unbegrenzter Geldschöpfung durch nicht gemeinschaftliche Institutionen.